Gefährliche Abfälle

Farbige leere Ölkanister
Grundsätzlich gilt für die Entsorgung aller gefährlichen Abfälle aus Gewerbebetrieben sowie Abfällen, die der POP-Abfall-Überwachungsverordnung unterliegen, eine Nachweispflicht (§ 50 KrWG). Diese Nachweispflicht stellt sicher, dass der Entsorgungsweg für die Abfälle vor der Entsorgung geklärt ist und während des gesamten Transportweges nachvollzogen werden kann. Hierzu werden spezielle Nachweise benötigt. Zudem besteht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle eine Registerpflicht (§ 49 KrWG). In diesem Register sind alle Angaben abzulegen, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft von Bedeutung sind.

Jeder Abfallerzeuger benötigt für die Entsorgung eines nachweispflichtigen Abfalls eine Erzeugernummer, die bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (umweltschutz@kreis-viersen.de, 0 21 62 / 39 -1200) zu beantragen ist.


Die oben genannten Nachweise werden mit Ausnahme des Übernahmescheins ausschließlich elektronisch geführt. Statt händischer Unterschriften wird daher eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dazu werden personalisierte elektronische Signaturkarten, Kartenlesegeräte und eine entsprechende Software benötigt.

Sonderfall „Kleinmengenregelung“ (§ 2 Abs. 2 NachwV)

Für die Entsorgung von Kleinmengen bis 2.000 kg gefährlicher Abfälle pro Jahr gilt keine Nachweispflicht. Dies bedeutet, dass kein eigener Entsorgungsnachweis beantragt werden muss, sondern die Abfälle direkt an der entsprechenden Entsorgungsanlage oder Sammelstelle abgegeben werden können. Die Pflichten zur Führung von Übernahmescheinen (§ 12 NachwV) bleiben davon jedoch unberührt. Dies bedeutet, dass auch bei der Abgabe von Kleinmengen ein Übernahmeschein eingefordert werden muss und entsprechend im Register abzulegen ist.

Gewerbebetriebe, die unter die Kleinmengenregelung fallen und ihren Sitz in den Kommunen Brüggen, Kempen, Nettetal, Niederkrüchten, Schwalmtal, Tönisvorst oder Willich haben, können Schadstoffe aus ihrem Gewerbebetrieb, die nach Art und Menge mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (z.B. Reinigungsmittel, Farbreste), über die örtlichen Schadstoffmobile entsorgen. Die Schadstoffmobile sind zur Ausstellung von Übernahmescheinen verpflichtet.

Registerpflichten

In § 24 der NachwV ist genau geregelt, was in welcher Form im Abfallregister abzulegen ist. Das Register muss gemäß § 49 des KrWG folgende Informationen über die entsorgten gefährlichen Abfälle beinhalten:

  • die Menge
  • die Art
  • den Ursprung
  • die Bestimmung
  • die Häufigkeit der Sammlung
  • die Beförderungsart
  • sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind. 


Im Regelfall ist dieses Register genau wie das Nachweisverfahren elektronisch zu führen (§ 25 NachwV). In der Praxis ist in der entsprechenden Software für das Nachweisverfahren auch direkt das elektronische Register hinterlegt, das die notwendigen Angaben enthält. 
Im Falle von Kleinmengen genügt es, die Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abzuheften
Weiterführende Hinweise zu den Registerpflichten erhalten Sie auch bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (0 21 62 / 39 -1200 oder -1199).

Die im Register abgelegten Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.