Informationen zur Abfallentsorgung für Gewerbetreibende
Für Abfälle, die einer Beseitigung zugeführt werden müssen, weil für sie keine Verwertungsmöglichkeiten bestehen, gilt eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sofern sie nicht durch die jeweilige Abfallentsorgungssatzung von der Entsorgung ausgeschlossen wurden. Für den Fall, dass diese Abfälle durch die jeweilige kreisangehörige Kommune vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind Sie daher verpflichtet, diese Abfälle zu den in § 5 der Abfallentsorgungssatzung des Kreises Viersen genannten Abfallentsorgungsanlagen zu bringen, soweit der Kreis Viersen diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat.
Soweit Abfälle durch die Abfallentsorgungssatzung des Kreises Viersen von der Entsorgung ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung verpflichtet.
Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 23 KrWG jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.