Mehrweg statt Einweg
Um diese Abfallmenge einzudämmen und auch, um das Aufkommen dieser Abfälle in der Natur zu verringern, gilt seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Diese Neuerung gilt für alle, die Lebensmittel und Getränke bisher in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern angeboten haben.
Was bedeutet das für Sie als Kundin oder Kunde?
Seit 01.01.2023 müssen viele Betriebe, die Speisen und Getränke für den Sofort-Verzehr in Einwegverpackungen ausgeben, Ihnen auch eine Mehrweg-Verpackungsalternative anbieten.
Dies gilt, wenn Speisen und Getränke weiterhin in sogenannten Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern (egal aus welchem Material) angeboten werden. Nur kleine Betriebe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Sie müssen dann aber als Alternative mitgebrachte Behältnisse befüllen.
Dies gilt zum Beispiel für:
- Systemgastronomie
- Kantinen
- Abhol- und Lieferservice
- Frischetheken (z.B. Salatbars) im Lebensmitteleinzelhandel
- Imbissbuden
- Anbietende von Coffee to go und anderen Getränken in Einweggetränkebechern wie z.B. Bäckereien, Cafés oder Tankstellen
In beiden Fällen darf die Speise oder das Getränk nicht teurer verkauft werden als in Einweg (Pfand darf erhoben werden).
Fragen Sie bei den Betrieben aktiv nach einer dieser beiden Lösungen. Hygienerechtlich ist sowohl das Befüllen von mitgebrachten Behältnissen als auch die Ausgabe und Rücknahme von Pfandgeschirr erlaubt, sofern die gesetzlichen Hygienebestimmungen eingehalten werden.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Mehrweg? Vielleicht helfen Ihnen die nachfolgenden Links weiter. Alternativ können Sie sich mit Ihren Fragen auch direkt an die Abfallberatung wenden.