Mehrweg statt Einweg

Ortschild: Sie verlassen Einweg in Richtung Mehrweg
Allein in Deutschland fallen derzeit jährlich rund 2,8 Milliarden Coffee to go-Becher durch den Verzehr von Heißgetränken z.B. auf dem Weg zur Arbeit, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit an. Dazu kommen Einweggeschirr und –bestecke durch Abhol- und Liefermahlzeiten sowie Einweggeschirr, welches zum Beispiel bei Parties zu Hause eingesetzt wird. Dadurch ergibt sich eine jährliche Menge an vermeidbarem Abfall von fast 350.000 Tonnen.

Um diese Abfallmenge einzudämmen und auch, um das Aufkommen dieser Abfälle in der Natur zu verringern, gilt seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Diese Neuerung gilt für alle, die Lebensmittel und Getränke bisher in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern angeboten haben.

Was bedeutet das für Sie als Kundin oder Kunde?

Seit 01.01.2023 müssen viele Betriebe, die Speisen und Getränke für den Sofort-Verzehr in Einwegverpackungen ausgeben, Ihnen auch eine Mehrweg-Verpackungsalternative anbieten.

Dies gilt, wenn Speisen und Getränke weiterhin in sogenannten Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern (egal aus welchem Material) angeboten werden. Nur kleine Betriebe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Sie müssen dann aber als Alternative mitgebrachte Behältnisse befüllen.

Dies gilt zum Beispiel für:

  • Systemgastronomie
  • Kantinen
  • Abhol- und Lieferservice
  • Frischetheken (z.B. Salatbars) im Lebensmitteleinzelhandel
  • Imbissbuden
  • Anbietende von Coffee to go und anderen Getränken in Einweggetränkebechern wie z.B. Bäckereien, Cafés oder Tankstellen


In beiden Fällen darf die Speise oder das Getränk nicht teurer verkauft werden als in Einweg (Pfand darf erhoben werden).

Fragen Sie bei den Betrieben aktiv nach einer dieser beiden Lösungen. Hygienerechtlich ist sowohl das Befüllen von mitgebrachten Behältnissen als auch die Ausgabe und Rücknahme von Pfandgeschirr erlaubt, sofern die gesetzlichen Hygienebestimmungen eingehalten werden.